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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils KA 07 118: Obergericht

In einer gerichtlichen Entscheidung wurde festgelegt, dass die Firma E.________ SA bestimmte Vermögenswerte an die Klägerinnen D.________, O.________ SA und S.________ übertragen muss. Zudem wurden die Klägerinnen zu Zahlungen verpflichtet. Ein Richter entschied, dass die Klägerinnen Sicherheiten in Höhe von CHF 75'000 stellen müssen, andernfalls würden sie aus dem Verfahren ausgeschlossen. Der Richter war Herr P. Hack, und die Gerichtskosten betrugen 900 CHF. Die unterlegene Partei war weiblich und die Klägerinnen waren D.________ und O.________ SA.

Urteilsdetails des Kantongerichts KA 07 118

Kanton:LU
Fallnummer:KA 07 118
Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Obergericht Entscheid KA 07 118 vom 13.11.2007 (LU)
Datum:13.11.2007
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 125 und 126 StPO; Art. 219 Abs. 1 StGB. Überweisung an das Gericht bei Verdacht der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht.
Schlagwörter : Kinder; Besuch; Besuchsrechts; Fürsorgeoder; Erziehungspflicht; Verletzung; Obhutsinhaber; Mutter; Staatsanwaltschaft; Rekurs; Kriminal; Anklagekommission; Verfahren; Kindern; Elternteil; Situation; Gericht; Überweisung; Gericht; Sinne; Ausübung; Entwicklung; Zusammenhang; Erziehungsfähigkeit; Gutachten
Rechtsnorm:Art. 219 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts KA 07 118

§§ 125 und 126 StPO; Art. 219 Abs. 1 StGB. Überweisung an das Gericht bei Verdacht der Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht.



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Mit Scheidungsurteil vom 6. Januar 2004 wurden die beiden Kinder C. (geb. 1995) und D. (geb. 1998) der elterlichen Sorge von A. (Mutter) unterstellt. B. (Vater) wurde berechtigt und verpflichtet, die Kinder jeden zweiten Samstag von 9 Uhr bis 20 Uhr auf Besuch zu nehmen. Am 4. August 2006 reichte B. gegen A. eine Anzeige ein wegen Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB und machte geltend, A. verhindere seit bald zwei Jahren konsequent die Ausübung seines Besuchsrechts. Nach durchgeführter Strafuntersuchung stellte das Amtsstatthalteramt am 5. Juli 2007 die Untersuchung gegen A. ein, was die Staatsanwaltschaft visierte. Dagegen reichte B. bei der Staatsanwaltschaft Rekurs ein und beantragte die Überweisung von A. an das zuständige Gericht. Die Staatsanwaltschaft gelangte im Verfahren nach § 138 Abs. 2 StPO an die Kriminalund Anklagekommission und stellte Antrag auf Abweisung des Rekurses. Die Kriminalund Anklagekommission hiess den Rekurs gut und überwies das Strafverfahren gegen A. wegen Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht an das Amtsgericht.



Aus den Erwägungen:

Wer seine Fürsorgeoder Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 219 Abs. 1 StGB).



Im Zusammenhang mit der Ausübung des gerichtlich geregelten Besuchsrechts können sich besondere Schwierigkeiten dort ergeben, wo bei den Kindern eine ablehnende Haltung gegenüber dem besuchsberechtigten Elternteil auszumachen, diese aber vornehmlich auf die Ablehnung des Besuchsrechts durch den Obhutsinhaber zurückzuführen ist (Pra 87 [1998] S. 156 Nr. 22). In derartigen Situationen bedient sich jeweils der Obhutsinhaber (meistens die Mutter) des Arguments des mangelnden Willens seitens der Kinder sowie deren seelischen und körperlichen Gefährdung durch den besuchsberechtigten Elternteil für die rechtliche Absicherung des Kontaktabbruchs zum anderen Elternteil (O.-Kodjoe/Koeppel, The Parental Alienation Syndrome [PAS], in: Der Amtsvormund, Heidelberg 1998, S. 13 und 15). In einem solchen Fall stellt sich im Familienrecht regelmässig die Frage, ob der Obhutsinhaber seiner Loyalitätsund Friedenspflicht nachkommt (Cyril Hegnauer, Persönlicher Verkehr - Grundlagen, in: ZVW 1 [1993] S. 5). Geprüft wird in speziell gelagerten Fällen insbesondere auch, ob der Obhutsinhaber über die notwendige Erziehungsfähigkeit verfügt und ob im Hinblick auf das Wohl der Kinder die Modalitäten des Besuchsrechts geändert werden müssen. So beauftragte die Vormundschaftsbehörde von X. im Zusammenhang mit dem Vormundschaftsverfahren, das B. gegen A. eingeleitet hatte, den Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern (KJPD) mit dem Erstellen eines Gutachtens über die Verhältnisse zwischen den Parteien und ihren Kindern. In seinem kinderund jugendpsychiatrischen Gutachten vom 12. März 2007 stellte der KJPD insbesondere fest, dass die Betroffenheit von A. über den Verlauf des Besuchsrechts spürbar sei, aber auch mit Aussagen kontrastiere, welche zielgerichtet formuliert seien. In manchen Themen bleibe wenig Raum für erneutes Nachdenken und die Betroffenheit lasse zeitweise wenig Spielraum für Flexibilität. Damit zeige sich auch wenig Bereitschaft für versöhnliche Ansätze und Kompromisse. Die Situation, wonach A. den Kindern faktisch die Entscheidung übertrage, ob die Besuche stattfänden, sei für die Kinder überfordernd und nicht altersangemessen. Andernorts hält der KJPD fest, dass er die von B. geäusserten Zweifel an der Erziehungsfähigkeit von A. so nicht unterstützen könne. Diese Fähigkeit umfasse ein weites Feld der Förderung und Begleitung der gesamten Entwicklung der Kinder. Die Gestaltung von adäquaten und förderlichen Beziehungen, gerade wenn diese nicht frei seien von problematischen Aspekten, gehöre wohl mit dazu und der Mutter sei es nicht gelungen, der negativen Dynamik entgegenzusteuern. Die Kinder C. und D. seien jedoch in allen anderen Bereichen gut gefördert und unterstützt. Die Schlüsse, die der KJPD insbesondere aus diesen Feststellungen gezogen hat, betreffen die Situation des Besuchsrechts, was seinem Auftrag entsprach, nicht aber eine allfällige Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht durch A. im Sinne von Art. 219 StGB. Ob diese Schlüsse auch für das Strafverfahren herangezogen werden können und wie die Feststellungen gegebenenfalls zu würdigen sind, sind Fragen, die das dafür zuständige Strafgericht zu beantworten hat. Es kann jedenfalls nicht von vornherein gesagt werden, dass ein rechtlich klarer Fall vorliegt, in dem mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Verurteilung zu rechnen ist bzw. der mit einem Freispruch enden muss. In einem solchen Zweifelsfall ist der Entscheid praxisgemäss dem Strafgericht zu überlassen (LGVE 1983 I Nr. 65).



Kriminalund Anklagekommission, 13. November 2007 (KA 07 118)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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